Hausordnung für die Räumlichkeiten von Arbeit und Leben Niedersachsen und Sachsen-Anhalt
1. Allgemeines
Arbeit und Leben Niedersachsen ist eine anerkannte Landeseinrichtung nach dem Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG). Arbeit und Leben Sachsen-Anhalt gGmbH sowie die Heimvolkshochschule Akademie Sonneck sind jeweils anerkannte Landeseinrichtungen nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EBG) in Sachsen-Anhalt. Kern unserer Tätigkeit sind die allgemeine, berufliche und politische Jugend- und Erwachsenenbildung. Wir sind eine gemeinnützig tätige Organisation und kein kommerzieller Bildungsanbieter oder Reiseveranstalter. Diese Hausordnung gilt für sämtliche Veranstaltungen in Räumlichkeiten der
–Arbeit und Leben Niedersachsen e.V.
–Arbeit und Leben Niedersachsen gGmbH
– Arbeit und Leben Sachsen-Anhalt gGmbH
gleichermaßen. Alle o.a. Einheiten werden im Weiteren „Arbeit und Leben“ genannt.
2. Hausrecht
Das Hausrecht übt die Geschäftsführung der Arbeit und Leben bzw. die von ihr beauftragten Personen aus. Den Anweisungen des Lehr- und Verwaltungspersonals sowie des Hauspersonals ist stets Folge zu leisten.
3. Verhalten und gegenseitiger Respekt
Ein wertschätzender, respektvoller und diskriminierungsfreier Umgang miteinander ist die Grundlage für ein produktives und angenehmes Lernumfeld. Alle Teilnehmer:innen, Mitarbeiter:innen, Lehrkräfte und Besucher:innen sind verpflichtet, zu einem friedlichen und kooperativen Miteinander beizutragen. In diesem Kontext sind folgende Aspekte zu beachten:
- Diskriminierungen, Beleidigungen, Belästigungen, Gewalt oder Bedrohungen werden nicht geduldet.
- Jegliche Werbung religiöser oder weltanschaulicher Art ist untersagt.
- Äußerungen oder Inhalte, die demokratische Grundwerte, Gleichberechtigung, Toleranz oder den Schutz von Minderheiten in Frage stellen, gelten ebenfalls als Verstoß gegen die Hausordnung.
- Arbeit und Leben behält sich vor, vom Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder andere menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen.
4. Sicherheit und Ordnung
Alle Personen sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Gefährdungen für sich und andere vermieden werden. Die Einrichtungen und technischen Anlagen dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden. Notausgänge, Flucht- und Rettungswege sowie Brandschutzeinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich und funktionsfähig bleiben. Folgende Vorgaben sind unbedingt zu beachten:
- Flucht- und Rettungswege dürfen weder verstellt noch blockiert werden (z. B. durch Möbel, Gepäck oder Fahrräder).
- Feuerlöscher, Brandmelder, Notrufeinrichtungen und Erste-Hilfe-Kästen dürfen nicht zweckentfremdet oder verdeckt werden.
- Offenes Feuer (z. B. Kerzen) oder das Betreiben eigener elektrischer Geräte (Heizplatten, Wasserkocher etc.) ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung zulässig.
- Im Brandfall oder bei einer Evakuierung ist den Anweisungen des Personals und den ausgehängten Flucht- und Rettungsplänen Folge zu leisten. Sammelstellen sind unbedingt aufzusuchen.
- Fenster, Türen und technische Geräte sind erst nach Anweisung zu bedienen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften können zum Ausschluss vom Bildungsangebot führen und ggf. haftungsrechtliche Konsequenzen haben.
5. Nutzung der Räumlichkeiten und Ausstattung
Räume, Mobiliar und technische Ausstattung sind pfleglich zu behandeln. Schäden oder Defekte sind unverzüglich dem Personal zu melden. Das eigenmächtige Umstellen von Möbeln, das Entfernen von Materialien oder die private Nutzung technischer Geräte ist nicht gestattet.
6. Sauberkeit und Hygiene
Alle Personen sind zur Sauberkeit in den Räumlichkeiten verpflichtet. Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen. In den Räumen gilt ein generelles Rauchverbot (inkl. so genannte E-Zigaretten); Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Bereichen außerhalb der Gebäude erlaubt. Alkohol- und Drogenkonsum sind untersagt.
7. Jugendschutz
Arbeit und Leben setzt die geltenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) durch. Auch wenn die Angebote überwiegend an volljährige Teilnehmende gerichtet sind, gilt der Schutz von minderjährigen Personen als besonders wichtiges Anliegen. Sollten im Rahmen von Veranstaltungen, Kursen oder sonstigen Angeboten minderjährige Teilnehmende anwesend sein, ist sicherzustellen, dass deren Schutz, Wohlergehen und altersgemäße Förderung jederzeit gewährleistet sind. Dazu zählen insbesondere:
- die Einhaltung altersbezogener Zugangs- und Teilnahmebeschränkungen gemäß JuSchG,
- der verantwortungsvolle Umgang mit Medieninhalten,
- der Verzicht auf die Abgabe oder den Konsum von Alkohol, Tabakwaren oder anderen jugendgefährdenden Substanzen,
- ein respektvolles, gewaltfreies und vorbildliches Verhalten gegenüber allen minderjährigen Personen.
Alle Mitarbeitenden, Besucher:innen und Teilnehmende sind verpflichtet, die Regelungen des Jugendschutzes zu beachten und bei Verstößen entsprechend zu handeln. In Verdachtsfällen auf Kindeswohlgefährdung ist unverzüglich die zuständige Leitung von Arbeit und Leben zu informieren.
8. Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Insbesondere gilt die Datenschutzerklärung von Arbeit und Leben: https://aul-nds.de/datenschutz
Alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu personenbezogenen Daten haben, sind zur Vertraulichkeit verpflichtet und müssen die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Es ist untersagt, ohne Zustimmung der betroffenen Personen:
- personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben,
- ohne ausdrückliche Genehmigung Fotos, Audio- oder Videoaufnahmen in den Räumen anzufertigen oder zu veröffentlichen sowie
- private Daten auf nicht autorisierten Geräten oder Plattformen zu speichern oder zu verarbeiten.
Bei Fragen zum Datenschutz oder im Falle eines Datenschutzverstoßes ist unverzüglich die/der zuständige Datenschutzbeauftragte von Arbeit und Leben zu informieren.
9. Fundsachen
Gefundene Gegenstände sind unverzüglich in der jeweiligen Geschäftsstelle von Arbeit und Leben abzugeben. Verlust von Eigentum ist unverzüglich zu melden; eine Haftung für private Gegenstände wird ausgeschlossen.
10. Verstöße gegen die Hausordnung
Verstöße gegen die Hausordnung können zu einem Ausschluss von der Veranstaltung oder einem Hausverbot führen. Strafbare Handlungen werden zur Anzeige gebracht.
11. Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Hausordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Frühere Hausordnungen verlieren zu diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.